ÖPUL Vertragsnaturschutzprogramm

Das „Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft„ hat die Erhaltung und Entwicklung von landwirtschaftlich genutzten, naturschutzfachlich wertvollen Flächen und Strukturen, den davon abhängigen Tier- und Pflanzenarten zum Ziel und deren nachhaltige Entwicklung zu sichern.

 

ÖPUL Programmperiode 2023

Der GAP Strategieplan für das neue ÖPUL 2023 Förderprogramm wurde bei der Europäischen Kommission eingereicht und mit September 2022 bewilligt. Die ÖPUL Sonderrichtlinie ist dzt. noch in Bearbeitung. Details über den GAP Strategieplan sind auf der  Homepage des Bundesministerium Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ersichtlich.

Die bisherige Betriebsmindestgröße (Einstiegkriterium) von 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche wird auf 1,5 ha gesenkt. Der Code WF (Wertvolle Flächen) wird auf NAT (Naturschutzmaßnahme) umgeändert. In der neuen Programmperiode ist es nicht mehr notwendig am UBB teilzunehmen.

 

Kartierung von ökologisch wertvoller Flächen

Im Jahr 2022 fanden bereits Kartierungen für den Einstieg ins neue ÖPUL NAT (Naturschutzmaßnahme) 2023 statt. Ebenso sind für das Jahr 2023 Kartierungen vorgesehen. Daher ist es notwendig ein „ Anmeldeformular zur Kartierung 2023" an die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 13, Referat Naturschutz zu senden. Ohne Anmeldung kann keine Kartierung erfolgen.

Die Prämie pro Hektar und Jahr errechnet sich aus dem Ertragsniveau der Fläche in Verbindung mit den vereinbarten Auflagen.

Dazu sind generelle Auflagen vorgesehen:

  1. mindestens eine Nutzung alle 2 Jahre, maximal drei Nutzungen von Grünlandflächen pro Jahr.
  2. keine maschinelle Entsteinung
  3. keine Geländekorrekturen, Ablagerungen und Aufschüttungen
  4. keine Neuentwässerung
  5. keine Lagerung von Siloballen
  6. keine Ausbringung von Klärschlamm und Klärschlammkompost
  7. keine Ein- oder Nachsaaten auf Grünlandflächen (Ausnahme: Wildschäden, Murenabgänge, Engerlingsbefall und andere Ereignisse höherer Gewalt)
  8. keine zusätzliche Düngung auf Weideflächen (ausgenommen: Mähweiden)
  9. im Falle von Bewirtschaftungsauflagen, die eine verpflichtende Beweidung verlangen, besteht eine Verpflichtung zur laufenden Dokumentation der Weidehaltung in einem Weidetagebuch

Die generellen Auflagen/Verbote gelten für alle Naturschutzflächen. Diese Auflagen können nicht durch zusätzliche Angaben in der Projektbestätigung aufgehoben werden. Mit der Anmeldung der Maßnahme NAT verpflichtet sich der Betrieb automatisch zur Einhaltung der generellen Auflagen sowie zu den weiteren Auflagen der Projektbestätigung.

Folgende Bewirtschaftungsmaßnahmen sind möglich:

  1. Schnittzeitpunkt
  2. Düngung
  3. Nutzungsintensität
  4. Beweidung 
  5. Ackerstilllegung
  6. Spezielle, projektbezogene Zusatzvereinbarungen sind möglich

 

Kartierung - Ergebnisorientierte Bewirtschaftung EBW

Im neuen ÖPUL 2023 Förderprogramm gibt es auch die Möglichkeit in die Ergebnisorientierte Bewirtschaftung EBW einzusteigen. Nähere Details können auf der Seite  www.ebw-oepul.at eingesehen werden. Eine Entscheidung, ob man in der Maßnahme NAT oder EBW teilnehmen möchte, sollte vor Durchführung einer Kartierung / Flächenbegehung erfolgen. Diese Kartierung wird nicht von der Landesregierung übernommen. Bei Fragen wenden Sie sich an das Büro Suske Consulting, Tel: 01/9576306-16; Email: info@ebw-oepul.at

 

Kartierung - ALM Flächen

Erstmalig ist es möglich ALM-Flächen in die ÖPUL NAT Maßnahme (gemäß Sonderrichtlinie ÖPUL 23) aufzunehmen. Für die Teilnahme ist eine Kartierung erforderlich. Für die Teilnahme ist eine Kartierung erforderlich. Das  Anmeldeformular für die Kartierung ist der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Referat Naturschutz zu senden. Ohne Anmeldung kann keine Kartierung erfolgen.

Die Maßnahme „Naturschutz auf der Alm" ist kombinations-pflichtig mit der Maßnahme „Almbewirtschaftung (14)". Die allgemeinen Förderverpflichtungen der Maßnahme 14 gelten daher auch bei einer Teilnahme an der Maßnahme „Naturschutz auf der Alm". Darüber hinaus sind zusätzlich folgende Förderungsverpflichtungen einzuhalten:

notwendig:

  1. Teilnahme mit allen Feldstücken einer Alm
  2. Auftrieb von max. 1,5 RGVE/ha Almweidefläche je Alm, wobei nur Tiere mit einer insgesamten Auftriebsdauer von mindestens 60 Tagen berücksichtigt werden.
  3. Vollständiger Verzicht auf organische oder mineralische Düngemittel in Mooren, Feuchtflächen, Kalk- und Silikatmagerrasen, mit Ausnahme von Borstgrasrasen.
  4. Es dürfen keine Geländekorrekturen oder Neuentwässerungen stattfinden.
  5. Bestehende Drainagen dürfen nur im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der Länder ertüchtigt werden.
  6. Tränkestellen dürfen nicht in Feuchtflächen oder Quellfluren errichtet werden.

Verpflichtende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Mindestausmaß von 4 Stunden aus dem Bildungsangebot eines geeigneten Bildungsanbieters von einer, am Almbetrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person (z. B. Hirte oder Almbewirtschafter). Anrechenbar sind Kursbesuche im Zeitraum 01.01.2022 - 31.12.2025. Die Inhalte des Kurses oder der Veranstaltung müssen in maßgeblichem Zusammenhang mit einer naturschutzorientierten und biodiversitätsfördernden Almbewirtschaftung stehen. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist an die dafür bereitgestellte AMA-Datenbank zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt.

Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.

Projektbestätigung

Projektbestätigungen werden nur zu Beginn an die Betriebe übermittelt, eine weitere Aussendung erfolgt nicht mehr. Jeder Betrieb kann selbst auf eAMA zugreifen und diese downloaden.

Ein Abschluss des Mehrfachantrages ist bis 15.04.2023 möglich.

 

K20 Flächen

Bei den bestehenden aktiven K20 Flächen bleibt bis Laufzeitende alles gleich. Änderungen werden keine mehr durchgeführt.

Bei einer AMA VorOrtKontrolle ist eine Projektbestätigung, meist in handschriftlicher Form - Gutachten und Auflagen - ÖPUL 2000, vorzulegen.

 

Landschaftselemente

Eine Entfernung der Landschaftselemente im ÖPUL ist nur mit Genehmigung seitens der zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragen, Gebietsbetreuer sowie dem Referat Natur- und allgemeiner Umweltschutz - ÖPUL, zulässig. 

Die genauen Details über die Landschaftselemente entnehmen Sie dem Dokument
-->  Landschaftselemente Steiermark

 

Naturschutz Monitoringprojekte

Mitmachen können Betriebe, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme UBB oder BIO
  • Zusätzliche Maßnahme an der ÖPUL-NAT mit der Auflage Schnittzeitpunkt nach Phänologie
  • Projektbestätigung

Nähere Details finden Sie in der  Broschüre Naturschutz Monitoring im ÖPUL 2023.

 

ACHTUNG!

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits mit ÖPUL - Vertragsnaturschutzprogramm abgegoltene Leistungen nicht zusätzlich mit anderen Vertragsnaturschutzprogrammen auf dem gleichen Grundstück/KG mit gleicher Flächengröße geltend gemacht werden können. Eine Doppelzahlung hätte die gesamte Prämienrückzahlung zur Folge!

 

Die ÖPUL-Formulare finden Sie sind unter:  Formulare Referat Naturschutz

 

Kontakt:

Brigitte Neubauer-Eichberger
Telefon: : +43 (316) 877-2731
Mobil: +43 (676) 86662731
Fax: +43 (316) 877-3490 
naturschutz@stmk.gv.at
brigitte.neubauer-eichberger@stmk.gv.at

Kontaktadresse für persönliche Vorsprachen nach Terminvereinbarung:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat Naturschutz
Stempfergasse 7, 8010 Graz

 

 

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