Bauförderung
Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Elementarpädagogik u.a. auch Zweckzuschüsse für den quantitativen und qualitativen Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (siehe
§§ 12 bis 15 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
Für die Vergabe der Bundes und Landesgelder wurde von der Steiermärkischen Landesregierung folgende Richtlinie beschlossen: Richtlinie Vergabe von Zuschüssen gemäß Art. 15a B-VG 2022/23 - 2026/27.
Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen („Call") eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.
Der fünfte CALL ist für den Zeitraum
vom 15.September 2025 (07:00 Uhr) bis 19. September 2025 (12:00 Uhr) festgelegt.
Die Antragsunterlagen sind demnächst verfügbar!
Der Förderungsantrag ist ausschließlich per Mail an das Postfach call-ausbau@stmk.gv.at zu übermitteln.
Für den fünften Call, der nach dieser Richtlinie durchgeführt wird, gilt Folgendes:
- Gemäß den Vorgaben des Bundes kann der Personalkostenzuschuss gewährt werden, wenn u.a. mindestens 21 Kinder in der Kindergartengruppe eingeschrieben sind.
Personalkostenzuschüsse können auch für das aktuelle Betriebsjahr 2024/25 beantragt werden. Dies gilt auch für den zurückliegenden Zeitraum ab 10. Mai 2025. - Investitionskostenzuschüsse können auch gewährt werden, wenn ein schriftlicher Förderungsantrag nach Durchführung der Maßnahmen eingebracht wird, wenn mit der Umsetzung dieser Maßnahmen frühestens am Tag nach der Beendigung des zuletzt durchgeführten Calls begonnen wurde.
Der letzte Call wurde im Zeitraum vom 28. April bis 9. Mai 2025 durchgeführt. Das bedeutet, dass Maßnahmen auch förderbar sind, mit deren Umsetzung frühestens am 10. Mai 2025 begonnen wurde.
Unverändert bleibt jedoch, dass eine Förderung nur gewährt werden kann, wenn vor Durchführung der Baumaßnahmen eine Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung vorliegt.
- Die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für räumliche Qualitätsverbesserungen in elementaren Bildungseinrichtungen für Unter-Sechsjährige wird dahingehend eingeschränkt, dass die fristgerechte Vorlage der Endabrechnung wie folgt zu erfolgen hat:
- für den Fall, dass beabsichtigt ist, einen weiteren Investitionskostenzuschuss für räumliche Qualitätsverbesserungen im Betriebsjahr 2026/27 zu beantragen,
bis längstens 15. Oktober 2026, - ansonsten bis längstens 30. Juni 2027.
- für den Fall, dass beabsichtigt ist, einen weiteren Investitionskostenzuschuss für räumliche Qualitätsverbesserungen im Betriebsjahr 2026/27 zu beantragen,
Details zu den Anspruchsvoraussetzungen, zu den anerkennungsfähigen Kosten, zur Förderungshöhe, zu den Kostenhöchstgrenzen und zur Vorlage der Endabrechnung sind in der Richtlinie für die Vergabe von Zuschüssen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 - „15a Richtlinie Ausbau 2022/23 bis 2026/27" (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2023, GZ: ABT06-78315/2022-131; zuletzt geändert durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2025, GZ: ABT06-78315/2022-232) geregelt.
Ansprechpersonen:
EMail: kin@stmk.gv.at
Oberdorfer Stephanie
Tel: +43 (316) 877-7144
Neuhold Ernst
Tel: +43 (316) 877-6226
Raninger Claudia
Tel: +43 (316) 877-5402
Haring Christopher
Tel: +43 (316) 877-5445