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Biber

Der Europäische Biber (Castor fiber)

Biber wiederangesiedelt in den Donauauen
Biber© B.Schön
Biberdamm in einem Fluss in Österreich
Biberdamm© B. Komposch
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Biber ist die Beschädigung oder Vernichtung verboten
Biberfällung© B. Komposch

Die Rückkehr des Bibers nach Österreich ist eines der erfolgreichsten Naturschutzprojekte des Landes. Nach seiner Ausrottung im 19. Jahrhundert infolge intensiver Bejagung wurde er in den 1970er und 1980er Jahren in den Donauauen in und östlich von Wien wiederangesiedelt. Ausgehend von dieser Gründerpopulation sowie durch natürliche Zuwanderung aus den Nachbarländern beträgt der Biberbestand heute in Österreich wieder rund 5.000 Tiere.

Aus der Steiermark liegen gesicherte Nachweise seit Beginn des 21. Jahrhunderts vor. Aktuell besiedelt der Biber die Täler der Lafnitz, Feistritz, Raab, Sulm, Laßnitz, Kainach und Mur sowie das Leibnitzer und das Grazer Feld. Entlang der Lafnitz dringt er bis ins Steirische Randgebirge auf rund 750 m Seehöhe vor. Der Biber befindet sich in Ausbreitung und es ist davon auszugehen, dass derzeitige Verbreitungslücken im Laufe der nächsten Jahre geschlossen werden. Die Arealausweitung wird aktuell dokumentiert.

Als anpassungsfähige Art ist er nicht nur in naturnahen Gewässersystemen zu finden, sondern besiedelt auch Gewässern innerhalb intensiv genutzter Agrarlandschaften und auch in Ortschaften. Aufgrund seiner Fähigkeiten, Dämme anzulegen und Gewässer aufzustauen, Gehölze mit einem Umfang von mehr als 50 Zentimetern zu fällen und Baue ins Erdreich zu graben kann der Biber als „Schlüsselart" von Auen-Ökosystemen seine Umwelt aktiv gestalten und verändern. Das kann allerdings auch zu Konflikten mit der Land-, Forst- und Teichwirtschaft, dem Wasserbau und anderen Interessensgruppen führen. Diese Konflikte sind vor allem in jenen Bereichen der Kulturlandschaft zu finden, in denen die menschlichen Nutzungen bis an den Rand von Gewässern reichen, die vom Biber besiedelt werden. Rund 90 % der Konflikte treten in einem 10 m breiten Streifen entlang des Gewässers auf und 95 % innerhalb eines 20 m breiten Streifens.

Der Biber ist nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Anhänge II und IV, streng geschützt. Für ihn gilt ein Fang- und Tötungsverbot. Jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist untersagt sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist verboten. Das betrifft insbesondere seine Bauten, die sogenannten Biberburgen und die damit im Zusammenhang stehenden Dämme.

In Hinblick auf die mittlerweile auch in der Steiermark verstärkt auftretenden Biberkonflikte wurde bei der Berg- und Naturwacht eine Biberberatungsstelle eingerichtet, bei der betroffene Personen Unterstützung und Beratung im Umgang und Zusammenleben mit dem Biber bekommen.

Die Biberberatung dient unter anderem dazu, Konflikte zu lösen und das gemeinsame Miteinander von Biber und Mensch zu fördern sowie die Akzeptanz für diese Tierart zu erhöhen. Daher soll im Zuge des Bibermanagements eine Möglichkeit geschaffen werden, den betroffenen Personen bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen finanzielle Unterstützung anzubieten.

Biber-Verordnung

Topografische Karte des Bundeslandes Steiermark mit Bezirksgrenzen und Kennzahlen.
Biber-Verordnung Anlage 1© Land Steiermark Biber-VO_Anlage 1

Der hohe Schutzstatus des Bibers ist sowohl ist in Anhang III der Berner Konvention als auch in der sogenannten Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL der EU) in den Anhängen II und IV geregelt. Im Landesrecht wird der Schutz des Bibers in § 17 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 geregelt.

Ausnahmen vom strengen Schutz (z.B. Verbot des absichtlichen Fangens, der Störung oder Erlegung des Bibers) können von der Steiermärkischen Landesregierung selektiv und unter streng überwachten Bedingungen zugelassen werden.

Am 11.06.2026 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung eine „Biberverordnung" beschlossen. Ziel der Verordnung ist die Festlegung nachvollziehbarer Vorgehensweisen in Konfliktfällen im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, Wasserkraftanlagen, landwirtschaftlicher sowie versorgungsrelevanter kommunaler Infrastruktur sowie die Gewährleistung des strengen Schutzes des Bibers unter Berücksichtigung der Vorgaben der FFH-Richtlinie.

Präventionsmaßnahmen

Zu den Präventionsmaßnahmen zählen insbesondere Beratungsgespräche, die Errichtung von Zäunen, Gittern, Anstrichen, Dämmen, Dammdrainagen, die Umsetzung von Verfüllungen oder Absenkung von Hauptdämmen, Flächenförderung oder Flächenablöse.

Zahlreiche Präventionsmaßnahmen werden von der Biberberatung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht fachlich begleitet und deren Umsetzung von der Abteilung 13, Referat Naturschutz gefördert (Stand 2025 Deckelung bei € 3.630.- pro Konflikt).

Eingriffe in den Biberlebensraum

Voraussetzung für einen Eingriff in den Biberlebensraum ist das vorherige Ergreifen „gelinderer Mittel" in Form von Präventionsmaßnahmen, wenn diese nachweislich zielführend erfolglos geblieben sind, ist ein Eingriff in den Biberlebensraum im Zeitraum von 01. September bis 31. März zulässig, sofern dies ein Amtssachverständiger für Naturschutz  feststellt hat.

Eingriffe in den Biberlebensraum sind verpflichtend immer fachlich zu begleiten.

Eingriffe in die Biberpopulation

Eingriffe in die Biberpopulation können durch Fang mittels Lebendfallen und anschließender Erlegung oder die unmittelbare Erlegung eines Bibers durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane erfolgen.

Nach amtssachverständiger Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Biberentnahme dürfen pro Kalenderjahr maximal 84 Biber im Zeitraum von 01. September bis 31. März unter Einhaltung der Vorgaben der Steiermärkischen Biber-Verordnung erlegt werden.

Biber-Kontingent (Zeitraum 01. September bis 31. März):

Ob eine Entnahme im Rahmen des Entnahme Kontingents möglich ist, ist in der nachstehenden Kontingentsanzeige ersichtlich. Das Kontingent wird jeweils auf Grundlage der Verwaltungsbezirke dargestellt.

Der Weg zur Biber-Entnahme

  1. Kontaktaufnahme mit der Biber-Beratung
  2. Umsetzung von Präventionsmaßnahmen nach Vorgaben der Biber-Beratung
  3. Bei Wirkungslosigkeit von Präventionsmaßnahmen Freigabe der Biber-Entnahme durch Amtssachverständigen der Behörde.
  4. Entnahmezeit zwischen 01. September und 31. März
  5. Entnahme nur wenn Kontingent vorhanden
  6. Meldepflichten nach erfolgter Entnahme über Formular



BEZIRKE ENTNAHME MÖGLICH
Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal JA
Deutschlandsberg, Leibnitz JA
Graz Stadt, Graz Umgebung, Voitsberg JA
Hartberg-Fürstenfeld, Weiz JA
Südoststeiermark JA



Formulare: 

 Meldeformular Eingriff Biberlebensraum 2026

 Meldeformular Eingriff Biberpopulation 2026

Biberberatung

Seit dem Jahr 2017 bietet das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Naturschutz mit der Biberberatung eine Anlaufstelle für Interessierte und von Biberaktivitäten betroffene Grundbesitzer. Die Erfahrungen aus anderen Ländern haben gezeigt, dass im Fall von auftretenden Konflikten eine rasche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen und eine Begutachtung der Konfliktsituation vor Ort von größter Bedeutung sind.

Diese Beratungstätigkeit, durchgeführt von der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, bildet bereits seit vielen Jahren die Grundlage eines erfolgreichen Bibermanagements in der Steiermark.

Ziel der Biberberatung ist die fachliche Aufbereitung und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen im Spannungsfeld der Zielsetzungen des Naturschutzes und anderer Interessensgruppen unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Biberberatung betreibt eine Hotline und umfasst

  • die telefonische Beratung,
  • die Durchführung von Vor-Ort Beratungen zu Präventionsmaßnahmen,
  • die Koordination der Umsetzung und Überprüfung von Maßnahmen,
  • die Unterstützung bei der Einreichung von Förderanträgen,
  • die Unterstützung bei der Abstimmung mit Behörden,
  • das Dokumentieren einzelner Biberreviere sowie bereits umgesetzter Präventionsmaßnahmen,
  • das laufende Monitoring bestimmter Biberreviere sowie das Totfundmonitoring.

Kontakt Biberberatung:

Steiermärkische Berg- und Naturwacht
Herdergasse 3
8010 Graz

Alexa Bökenbrink, MSc
Telefon: +43 660 / 7170 933
E-Mail: alexa.boekenbrink@bergundnaturwacht.at

Mag. Peter Mehlmauer
Telefon: +43 664 / 5234 319
E-Mail: peter.mehlmauer@bergundnaturwacht.at

Förderung von Präventionsmaßnahmen

1. Gegenstand der Förderung:

Förderbar sind Schutzmaßnahmen aller Art, bei denen ein Schaden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie an Teichanlagen verhindert werden kann. Präventionsmaßnahmen sind unter anderem mobile Elektrozäune oder Fix-Zäune, Baumschutzmaßnahmen (Baumschutz-Gitter, Verbiss-Schutzmittel), Dammdrainagen, ein punktueller Grabschutz oder sonstige maßgeschneiderte Maßnahmen.


2. Förderrahmen:

Maßnahme
Zäunung
Förderung
pro Laufmeter
Maximaler Förderbetrag
pro Antrag
Fix-Zäune € 5,60 € 3.717,00
Elektro-Zäune € 4,50 € 2.478,00
Maßnahme
Baumschutz
Förderung
pro Baum
Maximaler Förderbetrag
pro Antrag
Baumschutz-Gitter € 6,80 € 1.240,00
Baumschutz-Gitter & Holzpfähle € 11,30 € 1.240,00
Verbiss-Schutzmittel € 5,60 € 1.240,00
Maßnahme
Sonstiges
Förderung
pro Maßnahme
Maximaler Förderbetrag
pro Antrag
Dammdrainage € 3.717,00 € 3.717,00
sonstige Maßnahmen € 3.717,00 € 3.717,00


Die Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen für die Materialkosten und/oder Baugerätekosten o.Ä. sowie eine Fotodokumentation (Umsetzung [bei der Maßnahme „punktueller Grabschutz" erforderlich] und Endzustand) sind beizubringen.

Für die Errichtung der Dammdrainage im und am Gewässer kann, je nach Einbauart, wasserrechtlich anzeige- oder bewilligungspflichtig sein. Vor dem Einbau und dem Ansuchen auf Förderung ist mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen und die Anzeige bzw. die entsprechende Bewilligung zum Einbau der Dammdrainage (Stellungnahme, Bescheid) dem Ansuchen auf Förderung beizulegen.

Hinweis: Allfällige sonstige Bewilligungen sowie das Einvernehmen über die Nutzung von Fremdgrundstücken (z.B. durch nötige Befahrungen) liegen im Verantwortungsbereich der Förderwerber.


3. Wie kann eine Förderung beantragt werden:

  1. Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail mit der Biberberatung.

  2. Gemeinsamer Lokalaugenschein mit der Biberberatung und einvernehmliche Festlegung der zur Förderung beantragten Präventions- oder Kompensationsmaßnahme.

  3. Ausfüllen und Unterfertigen des Förderantrages durch den Antragsteller oder die Antragstellerin, gemeinsam mit der Biberberatung.

  4. Übermittlung des Antragsformulars an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz) durch die Antragstellerin oder den Antragsteller per E-Mail oder per Post: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz

  5. Förderzusage durch die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz).

  6. Errichtung/Optimierung der mit der Biberberatung vereinbarten Präventionsmaßnahme.

  7. Rechnungslegung samt Zahlungsbestätigung der Material- und/oder Baugerätekosten o.Ä. sowie eine Fotodokumentation (Umsetzung [bei der Maßnahme „punktueller Grabschutz" erforderlich] und Endzustand) an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz), nach erfolgter Durchführung der Präventions- oder Kompensationsmaßnahme per E-Mail oder per Post: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz

  8. Auszahlung des Förderbetrages.

4. Fristen:

  1. Frist der Antragstellung ist der 31. August des jeweiligen Kalenderjahres, in welchen der Antrag gestellt wird). In besonderen Anlassfällen (z.B. Überschwemmungen) kann ein Antrag auch bis 01. November gestellt werden. Für die Antragstellung gilt immer das Eingangsdatum im E-Mail oder der Poststempel. Der Antrag ist an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz) per E-Mail oder per Post zu übermitteln: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz

  2. Frist für die Einreichung der Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und Fotodokumentation) ist der 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres, in welchen der Antrag gestellt wird (Eingangsdatum E-Mail oder Poststempel). Bei einer schriftlichen Förderzusage nach dem 01. November aufgrund eines akuten Anlassfalles kann eine Auszahlung auch im darauffolgenden Jahr erfolgen, sofern die budgetären Mittel zur Verfügung stehen. Die Unterlagen sind an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz) per E-Mail oder per Post zu übermitteln: naturschutz@stmk.gv.at oder Stempfergasse 7, 8010 Graz

 

Nach Ablauf dieser Frist verfällt die festgesetzte Fördersumme und ein neuer Antrag für das darauffolgende Jahr muss unter Beiziehung der Biberberatung beantragt werden.

Ein Anspruch auf Förderung besteht erst dann, wenn eine schriftliche Bestätigung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, übermittelt wird.

Links, Formulare und Downloads


Links:

 Biber-Verordnung

 Erläuternde Bemerkungen

 Anlage 1 zur Biber-Verordnung



Formulare:

 Meldeformular Eingriff Biberlebensraum 2026

 Meldeformular Eingriff Biberpopulation 2026


Downloads:

 Biberbroschüre

 Bibermanagement


Kontakt:

Alexa Bökenbrink, MSc
Telefon: +43 660 / 7170 933
E-Mail: alexa.boekenbrink@bergundnaturwacht.at

Mag. Peter Mehlmauer
Telefon: +43 664 / 5234 319
E-Mail: peter.mehlmauer@bergundnaturwacht.at

 

Dokumente

  • Biberbroschüre Steiermark 
    (4 MB!)
  • Biberdamm Dammdrainage technischer Bauplan Variante A1
  • Biberdamm Dammdrainage technischer Bauplan Variante A2
  • Biberdamm Dammdrainage technischer Bauplan Variante B
  • Biber Verbreitung und Bestand in der Steiermark 2023/2024 
    (2 MB!)

Kontakt

  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung
  • +43 (316) 877-0
  • +43 (316) 877-22 94
  • E-Mail
  • 8010 Graz-Burg

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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