Fischotter
Fischotter (Lutra lutra)
Die Fischotterpopulation verzeichnete im 20. Jahrhundert einen starken Rückgang, infolgedessen war der Fischotter in fast ganz Österreich weitgehend verschwunden. Erst der europaweite Schutz der Art nach Anhang II und IV der Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH-RL) gab dem Fischotter die Möglichkeit, sich auch in der Steiermark wieder auszubreiten. Seit dem Jahr 2012 ist der Fischotter in der Steiermark wieder flächendeckend verbreitet. Zu einer Ursache für die gute Entwicklung der Fischotterbestände zählt der leichte Zugang zu künstlichen Nahrungsquellen wie Fischteichen.
Aktuell kann der Beitrag der Steiermark zum Erhaltungszustand des Fischotters in Österreich in der alpinen bzw. kontinentalen biogeographischen Region als „günstig" eingestuft werden.
Fischotterberatung
Konflikte mit dem Fischotter treten vor allem dort auf, wo Teichbewirtschafter durch den Einfluss des Fischotters Ertragsausfälle erleiden. Der Problemsituation wird derzeit vor allem durch Maßnahmen im Bereich des Konfliktmanagements (Zaunförderung & Bewusstseinsbildung) entgegengetreten. Für die fachliche Beratung im Konflikt Fischotter-Teichwirt-Angler wurde im Jahr 2016 eine Fischotterberatung eingerichtet, die von der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht durchgeführt wird. Sie fungiert für alle Beteiligten als Anlaufstelle für Fragen zum Fischotter, seine Lebensweise sowie seine Ökologie und informiert über effektive Abwehrmaßnahmen an Teichanlagen und deren mögliche Förderung.
Zu den Aufgaben des Fischottermanagements zählt unter anderem:
- Beratung der Fließgewässerbewirtschafter bezüglich einer optimalen, risikoarmen Bewirtschaftung (Art, Zeitpunkt, Menge des Besatzes sowie alternative Maßnahmen)
- Beratung der Teichwirte bezüglich Fischotterabwehrmaßnahmen
- Beratung der Teichwirte betreffend schadensminimierender Bewirtschaftung der Teiche in Hinblick auf den Fischotter (Art, Alter und Menge des Fischbesatzes; Förderung von Puffernahrung)
- Unterstützung bei der Einreichung von Förderanträgen („Zaunförderung)
Kontakt Fischotterberatung (Steiermärkische Berg- und Naturwacht):
Mag. Peter Mehlmauer
Telefon: +43 664 / 5234 319
E-Mail: peter.mehlmauer@bergundnaturwacht.at
Förderung von Präventionsmaßnahmen
Bauliche Abwehrmaßnahmen gegen den Fischotter an künstlichen Stillgewässern sollen dazu beitragen, den Otterbestand in der Steiermark auf einem dem natürlichen Nahrungsangebot entsprechenden Niveau zu halten.
Um eine Begrenzung der künstlichen Nahrungsquellen erreichen zu können, soll allen Besitzern eines künstlichen Stillgewässers mit Fischbesatz eine Förderung für Fischotterabwehrmaßnahmen offenstehen. Dies gilt sowohl für gewerbliche Fischzuchten, Angelteiche, als auch Hobbyteiche.
Fördergegenstand sind daher die Errichtung bzw. Instandhaltung und Verbesserung von Fischotterabwehranlagen (Zäune sowie andere geeignete Abwehrmaßnahmen) an Teichen, um diese für den Fischotter unzugänglich oder unattraktiv zu machen.
Eine Förderung kann jeder Teichwirt, der sich vorab an den Fischotterberater gewandt hat, in Anspruch nehmen.
Es handelt sich daher hier nicht um eine landwirtschaftliche Förderung von Fischzuchten, sondern um eine innovative Maßnahme des Naturschutzes.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle Eigentümer beziehungsweise Pächter eines Stillgewässers mit Fischbesatz (gewerbliche Fischzuchten, Angelteiche und Hobbyteiche). Allfällige Bewilligungen (z.B. Baurecht, Wasserrecht) für die Errichtung von Zaunanlagen o. Ä. sowie das Einvernehmen über die Nutzung von Grundstücken (z.B. Pachtvereinbarungen) liegen im Verantwortungsbereich des Förderwerbers.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Abwehrmaßnahmen an künstlichen Stillgewässern mit Fischbesatz ab einer Uferlänge von 40 lfm. Dazu zählen unter anderem die Neuerrichtung von Elektrozäunen bzw. dauerhaften Fix-Zäunen mit und ohne Elektrolitze, die Anbringung von Fischotterbarriere-Gittern im Wasser sowie die Verbesserung bestehender Abwehrsysteme, wie die Anschaffung von Solarpanelen für die Stromversorgung von Elektrozäunen.
Gefördert werden nur tatsächlich entstandene Kosten bis zur maximalen Förderhöhe. Diese sind durch Vorlage von Rechnungen sowie dazugehörigen Zahlungsbestätigungen nachzuweisen. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
Verpflichtungen
a. Der Fischotterzaun beziehungsweise die zur Ausführung gelangende Abwehrmaßnahme wird, wie im verpflichtenden Beratungsgespräch vereinbart und im Genehmigungsschreiben dokumentiert, errichtet.
Die Rechnungen samt Zahlungsbestätigungen für die Materialkosten und/oder Baugerätekosten o. Ä. sowie eine Fotodokumentation (Umsetzung & Endzustand) sind an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Referat Naturschutz, Stempfergasse 7, 8010 Graz, per Post oder elektronisch (naturschutz@stmk.gv.at) gesammelt zu übermitteln.
b. Organen des Landes oder von diesen ermächtigen Personen ist es gestattet, für die Überprüfung der Abwehrmaßnahme das betroffene Grundstück zu betreten. Der Förderwerber ist verpflichtet, diesen Personen erforderliche Auskünfte zu erteilen.
c. Es sind alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung des Antrages erfordern, unverzüglich der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Referat Natur- und allgemeiner Umweltschutz, Stempfergasse 7, 8010 Graz, anzuzeigen.
d. Alle Daten über die geförderten Flächen und die dafür erhaltenen Prämien können öffentlich ersichtlich gemacht werden.
e. Bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen ist der erhaltene Förderungsbetrag rückzuerstatten.
f. Im Fall einer rechtskräftigen Strafe wegen Verletzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Fischotter (Lutra lutra) durch den Fördernehmer binnen 2 Jahren nach Erhalt der Förderung ist der erhaltene Förderbetrag rückzuerstatten.
g. Die bewilligte Abwehranlage inklusive Zubehöres ist mindestens 2 Jahre zu belassen und regelmäßig zu warten. Erforderliche Reparaturen sind dem Fischottermanagement zu melden und von diesem zu überprüfen.
Antragstellung und Fristen
Eine Förderung zur Fischotterabwehrmaßnahme wird auf Antrag gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.
Als Frist für die Antragstellung wird der 30. September des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem der Förderantrag gestellt wird, festgesetzt. Die Eingabe des Förderantrages spätestens bis zu diesem Zeitpunkt (Poststempel oder E-Mail als Eingangsdatum) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Referat Naturschutz, Stempfergasse 7, 8010 Graz, gilt als rechtzeitig. Ein Anspruch auf Förderung besteht erst dann, wenn eine schriftliche Förderzusage durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Referat Naturschutz, Stempfergasse 7, 8010 Graz, übermittelt wird.
Die Umsetzung der geförderten Maßnahmen ist zu dokumentieren (Fotobelege von den durchgeführten Arbeiten sowie dem Endzustand). Außerdem sind sämtliche Rechnungen inklusive Zahlungsbelege vorzulegen. Die gesammelten Unterlagen sind bis längstens 31. Oktober 2026 an die Förderstelle zu übermitteln.
Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und Kontrolle durch Organe des Landes oder von diesen ermächtige Personen wird die vereinbarte Fördersumme ausbezahlt.
| Maßnahme | Förderung pro Laufmeter Uferlänge | Zuschlag je Teichanlage | Maximaler Förderbetrag pro Teichanlage |
| Fix-Zäune | € 5,60 |
€ 250.- |
€ 3.717.- |
| Elektro-Zäune | € 4,50 | - | € 2.478.- |
| sonstige Maßnahmen | - | - | € 2.478.- |
Bei Fixzäunen beträgt die Förderung pro Uferlaufmeter maximal € 5,60, zusätzlich wird ein Pauschalbetrag von € 250,00 je Teichanlage gewährt. Der Höchstbetrag für Fixzäune ist pro Teichanlage mit € 3.717,00 gedeckelt.
Bei mobilen Elektrozäunen beträgt die Förderung pro Uferlaufmeter maximal € 4,50, wobei ein Höchstbetrag von € 2.478,00 pro Teichanlage gezahlt werden kann.
Alle sonstigen Abwehrmaßnahmen (z.B. Anbringung von Fischotterbarriere-Gittern im Wasser, die Verbesserung bestehender Abwehrsysteme) werden mit einem Höchstsatz von € 2.478,00 pro Teichanlage gefördert
Der Weg zur Förderung
1. Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail mit dem Fischottermanagement der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht
2. Lokalaugenschein gemeinsam mit dem Fischottermanager und einvernehmliche Festlegung der zur Förderung beantragten Abwehrmaßnahme
3. Ausfüllen und Unterfertigen des Förderantrages durch den Antragsteller, gemeinsam mit dem Fischottermanager
4. Übermittlung des Antragsformulars an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz)
5. Förderzusage durch die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz)
6. Errichtung/Optimierung der Abwehrmaßnahme und Dokumentation
7. Übermittlung der gesammelten Unterlagen (Dokumentation der durchgeführten Arbeiten sowie des Endzustandes mittels Fotobeleg & Rechnungen zu Materialkosten) an die Abteilung 13, Steiermärkische Landesregierung (Referat Naturschutz)
8. Kontrolle der umgesetzten Maßnahme durch die Behörde
9. Auszahlung des Förderbetrages
Kontakt Fischotterberatung (Steiermärkische Berg- und Naturwacht):
Mag. Peter Mehlmauer
Telefon: +43 664 / 5234 319
E-Mail: peter.mehlmauer@bergundnaturwacht.at
Ausnahme vom Verbot der Tötung
Der hohe Schutzstatus des Fischotters ist sowohl ist in Anhang III der Berner Konvention als auch in der sogenannten Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL der EU) in den Anhängen II und IV geregelt. Im Landesrecht wird der Schutz des Fischotters derzeit in § 17 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 geregelt.
Ausnahmen vom strengen Schutz (z.B. Verbot des absichtlichen Fangens, der Störung oder Erlegung von Fischottern) können von der Steiermärkischen Landesregierung selektiv und unter streng überwachten Bedingungen zugelassen werden.
Am 20.03.2023 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung eine „Fischotter-Verordnung" auf Grundlage des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 beschlossen. Diese ist seit 30.06.2026 außer Kraft. Somit ist eine Entnahme auf Grundlage einer Verordnung nicht zulässig.
