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Binnenzulassung und Waterbike

Zulassung von Sportbooten, Jetski, Personal Watercrafts etc.

Binnenzulassung

Hier finden Sie allgemeine Informationen für die Zulassung von Sportbooten, wenn Sie auf Binnengewässern (Seen und Flüssen) sowie im Fahrtbereich 1 (3 Seemeilen) am Meer fahren möchten.

Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann / die Landeshauptfrau des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

 

 Erforderliche Antragsunterlagen für die Zulassung von Sport- und Kleinfahrzeugen

 

Formulare
 Binnenschifffahrt - Antrag auf Zulassung
 Binnenschifffahrt - Antrag auf Verlängerung der Binnenzulassung
 Binnenschifffahrt - Vollmacht Zulassung
 Binnenschifffahrt - Datenblatt für die Schiffszulassung
 Binnenschifffahrt - Antrag auf Motoränderung
 Binnenschifffahrt - Antrag auf Abmeldung
 Binnenschifffahrt - Antrag auf Zweitausfertigung der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge

 

Informationen
 Binnenschifffahrt - Merkblatt für die erstmalige Zulassung gebrauchter Boote in Österreich
 Binnenschifffahrt - Infoblatt für alle nach 16.06.1998 fertig gestellten Sportboote

Probekennzeichen

Es gibt Probekennzeichen für Händler, die Sportboote vor dem Verkauf oder nach einer Reparatur testen müssen. Diese sind fünf Jahre gültig.
Private, die nur ein Sportboot testen oder überstellen, erhalten ein Probekennzeichen, das höchstens ein Monat gültig ist.
 

Formulare
 Probekennzeichen - Antrag auf Aufstellung

 

Waterbike (Jetski, Personal Watercrafts etc.)

Waterbikes gelten nach österreichischem Schifffahrtsrecht als Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, die mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet und dazu bestimmt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

Deren Verwendung ist auf Wasserstraßen - außer im Rahmen von schifffahrtspolizeilichen Veranstaltungen - verboten. Auf den meisten anderen Gewässern ist darüber hinaus der Einsatz von motorgetriebenen Fahrzeugen und Schwimmkörpern generell verboten oder zumindest stark eingeschränkt.

Da von immer mehr Staaten auch für Waterbikes offizielle Dokumente verlangt werden, wurde im Zuge einer Novelle des Schifffahrtsgesetzes im Jahr 2005 wurde die Möglichkeit geschaffen, für Waterbikes eine Zulassung zu erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Waterbike über eine CE-Kenzeichnung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (RL 94/25/EG in der Fassung der RL 2003/44/EG) verfügt und eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, die ausdrücklich auf die Fassung 2003/44/EG Bezug nimmt.

Waterbikes, die über eine CE-Kennzeichnung verfügen, die sich nicht auf die Sportbootrichtlinie stützt, sondern zum Beispiel auf Richtlinien über allgemeine Produktsicherheit oder elektromagnetische Verträglichkeit, werden nicht zugelassen. In diesen Fällen ist nicht sichergestellt, dass sie den grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen sowie den Grenzwerten für Lärm- und Abgasemmissionen der Sportbootrichtlinie entsprechen.

 

Formulare
 Waterbike - Antrag auf Zulassung
 Waterbike - Antrag auf Abmeldung

 

Rechtsgrundlagen

Symbolbild Buch für Rechtsvorschriften
Rechtsgrundlagen© Fotolia/Aintschie
 Schifffahrtsgesetz (SchFG)
 Schiffstechnikverordnung
 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
 Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015)

 

Links

  • BMK - Binnenschifffahrt

Dokumente

  • Zuständige Behörden für Schifffahrt
Servicestelle
© Fotolia/Land Steiermark

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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