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Patente und Schiffsführerschulen

Anträge und Anzeigen

Zum Führen eines Motorbootes auf österreichischen Binnengewässern ist ein Befähigungsausweis (auch Patent genannt) erforderlich.

Die erforderlichen Kenntnisse können Sie durch Besuch eines entsprechenden Kurses einer örtlich angesiedelten Schiffsführerschule erwerben. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
Im Anschluss an die theoretische Prüfung wird bei der jeweiligen Schiffsführerschule die Prüfungsfahrt durchgeführt.
Das Schiffsführerpatent in Scheckkarten-Format erhalten Sie im Anschluss an die bestandene Prüfung per Post von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH zugestellt.

 

Ausnahmen vom Erfordernis eines Befähigungsausweises:

  • Ausländische Führer:innen von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden ausländischen
    Befähigungsnachweis besitzen
  • Führer:innen von Motorfahrzeugen für Sport- und Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW
  • Führer:innen von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsnachweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichischen Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraße, befahren
  • Führer:innen von Beibotten von Fahrzeugen, soweit Sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden

Kosten:

  • Scheckkarte Schiffsführerpatent 10 m - € 34,22
  • Scheckkarte Internationales Zertifikat - € 34,22

  

Formulare
 Schiffsführerpatent - Antrag auf Zulassung zur Prüfung
 Schiffsführerpatent - Antrag auf Ausstellung eines Duplikates
 Schiffsführerpatent - Datenblatt
 Schiffsführerpatent - Ärztliches Gutachten zum Farbunterscheidungsvermögen

Schiffsführerpatent - Prüfungsinhalte

 Theorie - Rechtliche Fragen
 Theorie - Technischer Inhalt

 

Schiffsführerschulen - Anzeige

Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs muss der Behörde unter Angabe der nachfolgend angeführten Voraussetzungen mindestens zwei Wochen im Voraus gemeldet werden. Die Änderung oder Einstellung des Betriebs sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.
 

Voraussetzungen:

  • Der Betrieb dient zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist.
  • Der Betrieb bietet gewerbsmäßig Rafting an.

  

 Erforderliche Angaben und Unterlagen

  

Formulare
Anzeige über die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von SchiffsführerInnen (... in Bearbeitung ...)
 Anzeige über die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes zu gewerbsmäßigem Rafting

 

Rechtsgrundlagen

Symbolbild Buch für Rechtsvorschriften
Rechtsgrundlagen© Fotolia/Aintschie
 Schifffahrtsgesetz (SchFG)
 Schiffsbetriebsverordung - SchBV
 Schifffahrtsrechtsnovelle, Überblick der Änderungen - SchFG und SchBV

 

Links

  • BMK - Bewilligungen und Patente
Servicestelle
© Fotolia/Land Steiermark

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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