Naturhöhlen

Bundesgesetz BGBL. Nr. 169/1928 vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), dieses Gesetz wurde mit Novelle BGBl. Nr. 444/1974 mit Wirkung 1.1.1975 zum Landesgesetz.

Naturhöhlen sind als Naturdenkmale die wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen, bezüglich des Einganges, des Raumes, des Inhaltes und der Erschließungsanlagen unter Denkmalschutz zu stellen.

Auch die Umgebung des Einganges einer Naturhöhle oder eine Erscheinung auf oder unter der Erdoberfläche (Karsterscheinungen), die mit der betreffenden Naturhöhle im ursächlichen Zusammenhange stehen, sind unter Denkmalschutz zu stellen.

Nähere Details zu den Naturhöhlen finden Sie in der folgenden Tabelle:
Naturhöhlen Steiermark

Die geographische Lage aller "Naturhöhlen" ist in der  Übersichtskarte Naturhöhlen im GIS Steiermark im Unterthema "Flora & Fauna / Naturräumliche Schutzgebiete" abrufbar.

Informationen können auch in der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung oder der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft angefragt werden.

 

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